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Energiepreisbremse Glühbirne

Eine weitere Abrechnungspflicht für den Vermieter!

Am 01.01.2023 trat das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

Die Vermieter sind nach dem CO2KostAufG verpflichtet, den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes zu ermitteln und sodann eine Aufteilung sowie die Abrechnung anhand der Einstufung nach dem CO2KostAufG vorzunehmen. Die Abrechnung des Anteils gegenüber dem Mieter erfolgt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung!

Nimmt der Vermieter dies nicht vor, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen!

Die Vermieter stehen allerdings mit ihren Pflicht nach dem CO2KostAufG nicht allein da. Auch Brennstoff- und Wärmelieferanten werden nach diesem Gesetz dazu verpflichtet, Informationen auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme in allgemeinverständlicher Form auszuweisen.

Dies unterstützt Vermieter bei der Erstellung der Abrechnung, vermindert jedoch nicht den erhöhten Verwaltungsaufwand, der auf Vermieter zukommt.

Maier Rechtsanwälte PartGmbB unterstützt Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Abrechnungen im Hinblick auf das CO2KostAufG.

Sprechen Sie uns an.

 

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